Interne Meldestelle
gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz
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Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder kontaktieren Sie uns direkt.
Für wen die Meldestelle ist
Die Konfliktlösung im Betrieb GmbH betreibt für ausgewählte Unternehmen eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Diese Meldestelle ist für Meldungen von bestimmten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständig, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Diese Meldestelle ist nur für das Personal zuständig, dessen Betrieb einen Vertrag mit unserer GmbH geschlossen hat.
Sie können also eine Meldung abgeben, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem gelisteten Betrieb stehen.
Es können auch LeiharbeitnehmerInnen eine Meldung abgeben.
Außerdem gehören Personen dazu, die langzeitkrank sind oder sich in Elternzeit befinden.
Eine Meldung ist Ihnen auch möglich, wenn Sie bereits gekündigt wurden, Ihre Kündigung aber noch nicht wirksam ist
Wahrung der Vertraulichkeit
Die eingehende Meldung wird vertraulich behandelt. Der Datenschutz wird gewahrt. Konfliktlösung im Betrieb prüft, ob Sie zu den Personen gehören, die eine Meldung abgeben können. Eine Preisgabe Ihrer Identität an den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.
Die Unternehmensleitung darf im Verfahren vor der Meldestelle von ihrer Identität nur erfahren, wenn Sie ausdrücklich einwilligen. Dies kann sinnvoll sein, wenn weitere Ermittlungen notwendig sind.
Im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen oder Ermittlungen einer Bußgeldstelle kann Ihre Identität jedoch der Ermittlungsbehörde preisgegeben werden, wenn diese es verlangt. Gleiches gilt bei richterlichen Entscheidungen oder anderen offiziellen Anordnungen nach § 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Gegen eine hinweisgebende Person gerichtete Repressalien gleich welcher Art sind verboten.
Eine Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschmeldung abgibt, kann sich jedoch schadensersatzpflichtig machen.
Verfahren bei Ihrer Meldung
Konfliktlösung im Betrieb GmbH bestätigt Ihnen innerhalb von sieben Tagen den Eingang Ihrer Meldung und prüft ob Ihre Meldung unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Bei Bedarf nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf, insbesondere, wenn es noch weitere Fragen zu der Meldung gibt. Wir prüfen die Meldung auf Stichhaltigkeit und stellen bei Bedarf weitere Ermittlungen an.
Die Prüfung erfolgt durch juristisch speziell geschultes Personal und Rechtsanwälte.
Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung geben wir Ihnen eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an Sie erfolgt, wenn dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.